Naturdenkmale in Bettmar

Naturdenkmale in Bettmar

In Bettmar gibt es 2 Eichen, die zu den Naturdenkmalen im Landkreis Peine zählen:

Eine Eiche steht „An der Eiche“, die 2. Eiche steht in der Breiten Strasse 13.

Die Naturdenkmale stehen unter einem besonderen Schutz. Hierzu hat der Landkreis Peine Verordnungen veröffentlicht:

Amtsblatt für den Landkreis Peine, Nr. 29 vom 28. Dezember 2010

(Auszug)

184 52° 15′ 24″ N, 10° 19′ 49″ O

Verordnung zum Schutz eines Naturdenkmals im Landkreis Peine

Aufgrund § 28 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BNatSchG) vom 29.07.2009(BGBl. I S. 2.542) i.V.m. den §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 2, 21 und 31 Abs.1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnatur-schutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104) erlässt der Landkreis Peine – Untere Naturschutzbehörde – folgende Verordnung:

§ 1

Schutzgegenstand

Die Eiche auf dem Grundstück Breite Straße 13, Flur: 4, Flurstück:164/5, Gemarkung Bettmar wird zum Naturdenkmal erklärt und indas Verzeichnis der Naturdenkmale des Landkreises Peine eingetragen. Mitgeschützt als Umgebung des Naturdenkmals ist ein Umkreis mit einem Radius von 10 Metern um den Baum, gemessen ab dem Stamm.

§  2-9 siehe unten

 

21652° 15′ 30″ N, 10° 19′ 41″ O

Verordnung zum Schutz eines Naturdenkmals im Landkreis Peine

Aufgrund § 28 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2.542) i.V.m. den §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 2, 21 und 31 Abs.1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnatur-schutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104) erlässt der Landkreis Peine – Untere Naturschutzbehörde – folgende Verordnung:

§ 1

Schutzgegenstand

Die Eiche auf dem Flurstück 798/56, Flur: 1, Gemarkung Bettmar wird zum Naturdenkmal erklärt und in das Verzeichnis der Naturdenkmale des Landkreises Peine eingetragen. Mitgeschützt als Umgebung des Naturdenkmals ist ein Umkreis mit einem Radius von 10 Metern um den Baum, gemessen ab dem Stamm.

§ 2

Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist es, den in § 1 dieser Verordnung genannten Baum als einzelne Naturschöpfung wegen seiner Seltenheit, seiner Eigenart und Schönheit zu erhalten und zu schützen. Es handelt sich um eine imposante Eiche. Der Baum besitzt eine hohe ökologische und das Ortsbild prägende Funktion. Das Naturdenkmal ist auf einer Karte im Maßstab 1: 5.000 abgebildet. Darüber hinaus ist das Naturdenkmal zwecks Bestimmung der Lage dieses Gebietes zusätzlich in einer Übersichtskarte imMaßstab 1: 25.000 dargestellt. Alle Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
Die Verordnung einschließlich aller Karten wird beim Landkreis Peine (Fachdienst Umwelt) sowie bei der betroffenen Gemeinde aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Dienststunden kostenlos eingesehen werden.

§ 3

Verbote

(1) Die Beseitigung der Naturdenkmale und alle Handlungen, die das Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung zerstören, beschädigen oder verändern, sind verboten.

(2) An der Eiche sind insbesondere folgende Handlungen verboten:

  1. Ausästen und Beschneiden, Abbrechen von Zweigen,
  2. Verletzen der Rinde am Stamm und den Ästen und sonstige Störungen des Wachstums, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Pflege des Naturdenkmals handelt,
  3. Eindrehen und Einschlagen von Schrauben, Nägeln oder sonstigen Gegenständen, Anbringen von Aufschriften,
  4. Verletzen oder Freilegen des Wurzelwerks und
  5. Feuer entzünden.

(3) Innerhalb der mitgeschützten Umgebung ist insbesondere verboten:

  1. Das Aufschütten, Abgraben und Verdichten des Bodens,
  2. eine über das bisherige Maß hinausgehende Versiegelung (z.B. Asphalt, Pflaster-steine),
  3. die derzeit unversiegelte Baumscheibe zu befahren oder Materialien, Fahrzeuge oder Geräte auf ihr abzustellen,
  4. bauliche Anlagen zu errichten oder anzulegen, auch soweit für sie keine Baugenehmigung erforderlich ist,
  5. die Veränderung des Wasserhaushaltes und der natürlichen Nährstoffverhältnisse (z.B. durch unsachgemäße Düngung),
  6. die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln i.S. des Pflanzenschutzgesetzes unter der Kronentraufe einschließlich einer Schutzzone von 5 m,

§ 4

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Schäden oder Mängel
an dem Naturdenkmal unverzüglich der Unteren Naturschutzbehörde zu melden. Zur Sicherung des Schutzzwecks gemäß § 2 kann die Naturschutzbehörde Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchführen oder durchführen lassen, die von den Grund-eigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten zu dulden sind.

Maßnahmen, die der Feststellung oder Beseitigung einer von den Naturdenkmalen ausgehende Gefahr dienen, sind gemäß § 21 Abs.2 NAGBNatSchG abweichend von § 4, dieser Verordnung nicht verboten. Die Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde spätestens 3 Werktage vor der Durchführung, bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr unverzüglich, anzuzeigen.

§ 5

Ausnahmen

Von den Verboten des § 3 Abs. 2 a) dieser Verordnung kann der Landkreis Peine als Untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn durch die
geplante Handlung der Schutzzweck nicht gefährdet wird.

§ 6

Befreiung

Gemäß § 67 BNatSchG i.V.m. § 41 NAGBNatSchG kann von den Verboten des § 3
dieser Verordnung auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn:

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
  2. a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  3. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
  4. Befreiungen können mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Widerrufsvorbehalt, Befristung) verbunden werden.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1) Gem. § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 43 NAGBNatSchG handelt ordnungswidrig,
wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal zerstören, beschädigen oder verändern (§ 43 Abs. 3 Nr. 2) oder

2. den Verboten nach § 3 zuwiderhandelt oder seinen Anzeigepflichten gemäß § 4
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (§ 43 Abs. 3 Nr. 4).

(2) Gemäß § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG können Ordnungswidrigkeiten mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

§ 8

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die folgende Rechtsvorschrift wird aufgehoben: Die Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Peine vom 24.10.1961 veröffentlicht im Amtsblatt der Regierung Braunschweig, Nr. 24, vom 18.12.1961 für den Bereich des Landkreises Peine.

§9

Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Peine in Kraft.

Peine, 15.12.2010

Landkreis Peine

Der Landrat