Kulturgemeinschaft Satzung

Satzung der Kulturgemeinschaft Bettmar e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Kulturgemeinschaft Bettmar e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr. VR 3260 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 38159 Vechelde-Bettmar. Der Verein wurde am 06.02.1974 gegründet und am 20.03.1985 in das Vereins-register eingetragen.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige- mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnittsw „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein widmet sich der Verbreitung der Heimatgeschichte der Ortschaft Bettmar (Erstellung der Ortschronik), sowie der Pflege, Förderung und Gestaltung des Traditionellen Brauchtums für die Bürger der Ortschaft Bettmar.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) Durchführungen von Veranstaltungen zur Pflege und Erhaltung des traditionellen Brauchtums.
b) Vorträge unter Berücksichtigung kulturgeschichtlicher Zusammenhänge der Heimatgeschichte.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergünstigungen begünstigt werden, ggf. ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschliessend der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalender-jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich ver- stoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederver- sammlung zu verlesen.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahres-beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 2. Schriftführer
e) dem 1. Kassierer/in
f) dem 2. Kassierer
g) Beisitzer

Vertretung

Vorstand im Sinne §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Kassierer. Der 1. Vorsitzende ist allein-vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende ist gemeinsam mit dem
1. Schriftführer oder dem 1. Kassierer/in vertretungsberechtigt.

§8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereins-mitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstands-sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweis-zwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschliessenden Regelung erklären.

§10 Der Beirat

Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden der Vereine, Verbände, Insti-tutionen und einem Vertreter der politischen Gemeinde, vertreten durch ein Mitglied des Ortrates. Ist an einer Sitzung der Vorsitzende verhindert, so erhält sein jeweiliger Stellvertreter das Stimmrecht.
1. Der Beirat hat eine Kontrollfunktion des Vereins und arbeitet aktiv bei der Planung verschiedener Veranstaltungen mit.
2. Der Beirat hat keine Beschlussfähigkeit
3. Der Beirat muss mindestens einmal jährlich zusammen mit dem Gesamtvorstand einberufen werden.
4. Mitglieder des Beirates können nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der Kulturgemeinschaft Bettmar e.V. werden.

§11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Verteilung der Einladung folgenden Werktages. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstands-mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Ab- stimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschliesst die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unab- hängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit ein- facher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschliesslich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abge- gebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt folgenden: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tages-ordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mit- gliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergän- zung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliesst die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tages-ordnung angekündigt worden sind.

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mit- gliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14. entsprechend.

§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der
1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Vechelde, zwecks Verwendung für die im § 2 genannten Zwecke der Ortschaft Bettmar, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§17 Gültigkeit dieser Satzung

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.12.2008 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft